Oldenburger Schulsystem

Gymnasium

1. Schulformspezifischer Bildungsauftrag und Gliederung

Das Gymnasium umfasst die Schuljahrgänge 5 bis 13. Diese Schulform vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. Sie stärkt selbstständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Gymnasium seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen.

Die Ziele, Inhalte und Methoden für den Unterricht am Gymnasium sind durch fachbezogene Lehrpläne (Kerncurricula, übergangsweise noch Rahmenrichtlinien) und durch Einheitliche Prüfungsanforderungen für die Fächer der Abiturprüfung bestimmt.

2. Unterricht und Unterrichtsschwerpunkte

Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht je nach Entscheidung der Schule aus Pflichtunterricht und wahlfreiem Unterricht oder aus Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht und wahlfreiem Unterricht. Eine zweite Fremdsprache ist ab dem 6. Schuljahrgang zu erlernen. Besondere fachbezogene Unterrichtsschwerpunkte können im 8. bis 10. Schuljahrgang in folgenden Bereichen angeboten werden:

  • Musik,
  • Fremdsprachen,
  • Mathematik/Naturwissenschaften/Informatik,
  • Wahlpflichtunterricht: zum Beispiel Fremdsprachen/Geschichte/Politik-Wirtschaft/Erdkunde/Kunst/Musik/Religion/Naturwissenschaften/Informatik.

3. Abschlüsse am Ende des Sekundarbereichs I

Am Ende des Sekundarbereichs I (10. Schuljahrgang) können im Falle des Schulabgangs folgende Abschlüsse erworben werden:

  • Erweiterter Sekundarabschluss I,
  • Sekundarabschluss I – Realschulabschluss,
  • Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss,
  • Hauptschulabschluss

Welcher Abschluss erworben werden kann, richtet sich nach den Schulleistungen im 10. Schuljahrgang. Die Versetzung am Ende des 10. Schuljahrgangs berechtigt zum Eintritt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder die Einführungsphase des Beruflichen Gymnasiums.

4. Gymnasiale Oberstufe und Allgemeine Hochschulreife

Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase (11. Schuljahrgang) und eine zweijährige Qualifikationsphase (12. und 13. Schuljahrgang) und schließt mit der Allgemeinen Hochschulreife ab.

In der Qualifikationsphase ist je nach Angebot der Schule ein bestimmter fachbezogener Schwerpunkt zu wählen: ein sprachlicher, naturwissenschaftlicher, gesellschaftswissenschaftlicher, musisch-künstlerischer oder sportlicher Schwerpunkt. Am Ende des Sekundarbereichs II kann die Allgemeine Hochschulreife nach erfolgreicher Teilnahme an der Abiturprüfung, im Falle des Nichtbestehens oder vorzeitigen Abgangs der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Der schriftliche Teil der Abiturprüfung erfolgt mit landesweit einheitlicher Aufgabenstellung („Zentralabitur“). Die Allgemeine Hochschulreife berechtigt zur Aufnahme eines jeden Studiengangs an einer Hochschule, gegebenenfalls mit einem zusätzlichen hochschuleigenen Zulassungsverfahren.

Bei diesem Text handelt es sich um einen leicht veränderten Auszug aus der Broschüre „Das niedersächsische Schulwesen“ » (Stand: Mai 2020) des Niedersächsischen Kultusministeriums, in der Sie auch noch weiterführende Informationen finden.

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Mehr über die einzelnen Gymnasien in Oldenburg erfahren Sie hier ».

Grundsätzlich ist die gewünschte beziehungsweise die bereits besuchte Schule die richtige Anlaufstelle. Dort können alle persönlichen Fragen rund um die Beschulung Ihres Kindes geklärt werden. Hierzu zählen zum Beispiel Fragen zur Aufnahme, zum Schulwechsel, zu Schulabschlüssen, zu Schwerpunkten, zu pädagogischen Inhalten und zum Unterricht.

Weitergehende Informationen, die die Stadt Oldenburg als Schulträger » betreffen, erhalten Sie im Amt für Schule und Bildung unter 0441 235-2651 oder unter sandra.bischoff[at]stadt-oldenburg.de

Zuletzt geändert am 13. April 2023